|
Home
____________________
Rechtliche Grundlagen
____________________
Steuerliche Aspekte
____________________
Links
____________________
Impressum
____________________
|
STEUERRECHTLICHE ASPEKTE des Immobilienerwerbs in Kroatien
Obwohl
es durch die Vielzahl von An- und Verkäufen von Immobilien durch
Ausländer in Kroatien reichlich praktische Erfahrung gibt, bleiben
dennoch einige Unwägbarkeiten bei der Steuerplanung erhalten. Im
Einzelnen ist die Besteuerung wie folgt geregelt:
Umsatzsteuer/Grunderwerbsteuer
Der Erwerb von Neubauten unterliegt der Umsatzsteuer in Höhe von
23 % der Bemes- sungsgrundlage (Marktwert). Lediglich der ideele Anteil
an Grund und Boden fällt unter die Grunderwerbsteuer. Dagegen
unterliegt die Übertragung von Altbauten (einschließlich
Grund und Boden) der Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 % der
Bemessungsgrundlage.
Als Bemessungsgrundlage kommt zunächst der Kaufpreis in Betracht.
Weicht dieser aber vom Marktwert ab, kann die Finanzverwaltung den
Kaufpreis schätzen, wovon in der Praxis auch Gebrauch gemacht
wird. Problematisch bleibt oft die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund
und Boden sowie Gebäude, wenn dies im Kaufvertrag nicht
ausdrücklich geregelt ist. Deswegen emphiehlt sich eine solche Regelung schon im Vertrag.
Steuerbefreit sind staatliche Organe und Gebietskörperschaften,
humanitäre Organisationen (z.B. Rotes Kreuz) u.a. sowie Erwerbe
zur Regelung der eigenen persönlichen Wohnungsfrage (seit 2003).
Außerdem ist die Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft
und der Erwerb aufgrund von Erbschaft bzw. Schenkung unter bestimmten
Voraussetzungen steuerfrei. Daneben gibt es noch weitere
Befreiungstabestände.
Grundsteuer
Der Grundsteuer unterliegen derzeit in Kroatien nur inländische
Ferienhäuser und -wohnungen, die nicht dauerhaft bewohnt oder
vermietet werden. Besteuert werden die bebauten Quadratmeter
Nutzfläche. Die Bemessungsgrundlage ist kommunal unterschiedlich
und beträgt jährlich 5 bis 15 HRK pro/qm Nutzfläche %
per annum.
Für 2011 ist die Einführung einer Grundsteuer nach
europäischen Vorbild geplant, der dann grundsätzlich alle
Immobilien unterliegen werden.
Laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gibt es eine
Vereinfachungsregelung, nach der fiktiv 30 % der Einnahmen als
Betriebsausgaben anerkannt werden. Alternativ dazu kann eine
Einnahmenüberschussrechnung erstellt werden.
Spekulationsgewinne bei der Veräußerung von Immobilien
unterliegen derzeit im Privatvermögen der Besteuerung, wenn
zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als drei Jahre
vergangen sind. Der Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn
beträgt zwischen 15 und 45 % (zuzüglich Kommunalsteuer in
größeren Stadten) je nach Höhe des zu versteuernden
Einkommens.
Im Betriebsvermögen unterliegt der Veräußerungsgewinn
der Regelbesteuerung, d.h. dem üblichen (Gewinn-) Steuersatz von
20 %.
Bei der Ausschüttung von Gewinnen an ausländische Gesellschafter fällt bisher keine Kapitalertragsteuer an.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland weist das
Besteuerungsrecht aus der Vermietung/Verpachtung bzw.
Veräußerung von Immobilien dem Belegenheitsstaat zu.
Gleiches gilt für die DBA Österreich-Kroatien bzw.
Schweiz-Kroatien.
|