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ZIVILRECHTLICHE
RAHMENBEDINGUNGEN für
den Immobilienerwerb in Kroatien
Der
Immobilienerwerb
durch Ausländer in Kroatien beruht auf der
Grundlage des ‘Gesetzes über Eigentum und anderen
dinglichen
Rechten’. Die einschlägigen Bestimmungen wurden
zuletzt 2006
geändert, so dass der Artikel 356 Abs. 2 des Gesetzes nun
lautet:
‘Ausländische natürliche und juristische
Personen
können, wenn es durch Gesetz nicht anders bestimmt ist, unter
der
Voraussetzung der Reziprozität Eigentum an Immobilien auf dem
Gebiet der Republik
Kroatien erwerben, falls der Justizminister der
Republik Kroatien dazu seine Zustimmung gibt.’
Bis 2006 musste zusätzlich noch die Zustimmung des
Außenministers eingeholt werden, so dass oft ein sehr langer
Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Genehmigung verstrich.
Da der Verkäufer in der Regel kein Interesse an langen
Wartezeiten
hat, musste in der Praxis meistens eine Anzahlung geleistet werden,
deren Rückzahlung bei Versagung der Zustimmung zumindest
fraglich
war. Aus diesem Grunde wurden auch oft in Fällen, in denen die
Zustimmung grundsätzlich nicht fraglich war, sog. Zweckgesellschaften,
meist in der Rechtsform einer GmbH,
gegründet, welche als inländische Personen der
Zustimmung zum
Immobilienerwerb nicht bedurften. Dies führt zwar zu
steuerlichen
Nachteilen und sorgt für einen nicht unerheblichen
Verwaltungsaufwand. In Fällen fehlender Reziprozität
mit dem
Herkunftsland lässt sich eine solche Variante aber kaum
vermeiden.
Auch wenn die Zustimmungprozedur 2006 vereinfacht wurde, sind immer
noch lange Wartezeiten bei der Einholung üblich. Das
kroatische
Justizministerium hat ein Merkblatt in deutscher Sprache
herausgebracht, in dem die Antragsprozedur detailliert beschrieben wird
(http://www.zagreb.diplo.de/Vertretung/zagreb/de/04/Konsularischer__Service/download__justizmin__verfahren,property=Daten.pdf).
In den Fällen fehlender Reziprozität
kann man sich
den Antrag
sparen und gleich die Gründung einer Zweckgesellschaft ins
Auge
fassen. Nach Angaben des Justizministeriums besteht mit Deutschland
uneingeschränkte Reziprozität, mit
Österreich hängt
die Reziprozität von den Vorschriften des jeweiligen
Bundeslandes
ab und mit der Schweiz ist die Reziprozität gegeben, wenn eine
Schweizer natürliche Person ihren ständigen
Aufenthalt in
Kroatien hat.
Update
vom 10.02.2009
Der
Immobilienerwerb
durch natürliche und juristische Personen aus den
EU-Ländern erleichtert
Mit
Wirkung
ab dem 01.02.2009 ist der neue Artikel 358a des "Gesetzes über Eigentum
und andere Sachenrechte" in Kroatien anwendbar. Damit
werden EU-Bürger beim Immobilienerwerb mit Inländern
gleichgestellt.Diese
lange Zeit
Zeit im Inland umstrittene Regelung verabschiedete der kroatische Sabor
noch im Dezember 2008. Gegen den Widerstand im Inland musste Kroatien
dieser Regelung im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur EU zustimmen.
Sobald die Gebietsstreitigkeiten mit Slowenien beigelegt sind,
dürfte einem raschen EU-Beitritt nichts mehr im Wege stehen.
Nachdem kroatische Immobilien in den vergangenen Jahre einen
erheblichen Preisanstieg zu verzeichnen hatten, dürfte aber in
Anbetracht der globalen Finanzkrise vorerst kein neuer Ansturm auf die
Grundstücke zu erwarten sein.
Andererseits dürfte ein schlimmeres Absacken der Immobilienpreise
wegen der hiermit geschaffenen zusätzlichen Nachfrage verhindert
werden.
Insbesondere für österreichische Staatsbürger
wirkt sich diese Gesetzesänderung positiv aus, da die bisher
vorausgesetzte Reziprozität nicht immer gegeben war. Für Deutsche entfällt nunmehr das Zustimmungsverfahren durch das Justizministerium, während sich die Rechtslage für die Eidgenossen dadurch nicht verändert.
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